Rechte schwangerer Arbeitnehmerinnen

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben 4 Hauptrechte:

– bezahlte Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen

– Mutterschaftsurlaub

– Mutterschaftsgeld oder Mutterschaftsbeihilfe

– Schutz vor unfairer Behandlung, Diskriminierung oder Entlassung

„Vorsorgeuntersuchungen“ umfassen nicht nur ärztliche Termine, sondern auch von Arzt oder Hebamme empfohlene Vorbereitungs- oder Elternkurse.

Arbeitgeber dürfen die Vertragsbedingungen nicht ohne Zustimmung ändern – sonst ist das ein Vertragsbruch.

Arbeitgeber müssen schwangeren Arbeitnehmerinnen Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen gewähren und den normalen Lohn zahlen. Der Vater oder Partner der Schwangeren hat Anspruch auf unbezahlte Freistellung für 2 Termine.

Krankheit im Zusammenhang mit der Schwangerschaft

Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld beginnen automatisch, wenn die Arbeitnehmerin bis zu 4 Wochen vor dem Geburtstermin krankgeschrieben ist – vorherige Absprachen sind unerheblich.

Zwangsurlaub nach der Geburt

Nimmt die Arbeitnehmerin keinen Mutterschaftsurlaub, muss sie nach der Geburt 2 Wochen (bei Fabrikarbeit 4 Wochen) pausieren.

Mitteilungspflicht

Arbeitnehmerinnen müssen spätestens 15 Wochen vor Beginn der Schwangerschaftswoche ihre Schwangerschaft melden.

Ist dies nicht möglich (z. B. unerkannt), muss die Meldung so bald wie möglich erfolgen.

Sie müssen auch den gewünschten Beginn von Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld angeben.

Bis zur Meldung keine Freistellung für Untersuchungen.

Arbeitsschutz für Schwangere

Ist die Schwangerschaft gemeldet, muss der Arbeitgeber Risiken für Mutter und Kind prüfen.

Mögliche Risiken:

– schweres Heben/Tragen

– langes Stehen/Sitzen ohne Pausen

– gefährliche Stoffe

– lange Arbeitszeiten

Bei Risiken: Maßnahmen ergreifen oder andere Tätigkeit anbieten.

Kann der Arbeitgeber Risiken nicht beseitigen, ist die Arbeitnehmerin bei vollem Lohn freizustellen.

Details bei der Health and Safety Executive.

Bei Meinungsverschiedenheit: Betriebsrat, Gewerkschaft oder Arzt hinzuziehen.

Schwangerschafts- und Mutterschaftsdiskriminierung

Diskriminierung wegen Schwangerschaft ist verboten.

Siehe Acas-Leitfaden zur Schwangerschafts- und Mutterschaftsdiskriminierung.

Bei betriebsbedingter Kündigung: Recht auf geeignete Alternative.

Anspruch beginnt mit der Mitteilung und endet 18 Monate nach der Geburt (bei Fehlgeburt ohne Mutterschaftsurlaub: 2 Wochen).

Infos zu Mutterschaftsurlaub und Rückkehr zur Arbeit.

Quelle: https://www.gov.uk/pregnant-employees-rights